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Leistungen im Bereich Erstattung

Rückerstattungs- und Einsparmöglichkeiten im Energiebereich

Der Energieverbrauch produzierender Unternehmen birgt oft unerkannte Einsparpotenziale. Diese Unternehmen können für Strom, Gas, Öl und weitere Energiearten Entlastungsmöglichkeiten nach dem Strom- und Energiesteuergesetz in Anspruch nehmen. Denn für diese Energiearten ist ein Teil der zu zahlenden Strom- und Energiesteuer entlastungsfähig.

Für energieintensive Prozesse und Verfahren, wie beispielsweise Pulverbeschichtung, Galvanik oder Glas- und Glaswaren-Herstellung, gibt es die Möglichkeit einer kompletten Strom- und Energiesteuerentlastung für die eingesetzte Energieart. Das Gleiche gilt für in BHKW oder Mikrogasturbinen eingesetzte Brennstoffe.

Damit Sie von diesen Einsparmöglichkeiten profitieren, prüfen wir Ihre Voraussetzungen, erstellen die notwendigen Prozessbeschreibungen und bereiten alle notwendigen Unterlagen zur Beantragung der Entlastungen vor. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und wir erzielen für Sie das bestmögliche Ergebnis.

Ein Kundenbeispiel aus der Praxis:

  • Pulverbeschichtung von Einzelteilen bis Großserien
  • Unternehmen mit 38 Mitarbeitern
  • Gasverbrauch Jahr 2021: 2.000.000 kWh
  • Davon nachgewiesene Erdgasmenge zum Einbrennen: 1.400.000 kWh
  • Bisherige Vergütung: 2.510,- €

Mögliche Entlastungen:

Energiesteuer für die Pulverbeschichtung (vollständige Entlastung): 7.700,- €

Restliche Erdgasmenge (teilweise Entlastung): 578,- €

Gesamt: 8.278,- €

Erzielte Mehrvergütung: 5.768,- €

Atypische Netznutzung

Eine naheliegende, aber oft verkannte Möglichkeit zur Reduzierung der Netzkosten ist die atypische Netznutzung. Diese bietet sich grundsätzlich für jeden Letztverbraucher mit einer Abnahme von mindestens 100 kW Leistung aus dem Stromnetz an. Wir zeigen Ihnen, wie Sie damit schnell und unkompliziert Kosten senken können.

Doch was bedeutet atypisch konkret? Die Verteilnetzbetreiber in Deutschland legen jährlich sogenannte Hochlastzeitfenster fest. Wie der Name schon sagt, stellen diese die Zeiträume dar, in welchen das jeweilige Stromnetz am stärksten belastet ist. Wenn Sie genau in diesen Zeitfenstern weniger Strom verbrauchen, dann verhalten Sie sich atypisch. Das eröffnet Ihnen die Möglichkeit, in den Genuss einer Netzentgeltreduzierung von bis zu 80 % zu kommen. Damit sparen Sie spürbar, ohne investieren zu müssen.

Alles, was Sie dazu brauchen, ist unsere spezielle Software gepaart mit unserem jahrzehntelangen Know-how. Mit dieser Kombination überprüfen wir Ihr Strom-Abnahmeverhalten hinsichtlich der komplexen Voraussetzungen. Auf Basis der so erhobenen Daten beantragen wir die Reduzierung Ihrer Netzentgelte bei der zuständigen Regulierungsbehörde – sicher und zuverlässig.

Besondere Ausgleichsregelung

Der Energiemarkt ist in ständiger Bewegung. Entsprechend ist der Gesetzgeber gezwungen, auf Veränderungen zu reagieren. So betraf die „Besondere Ausgleichsregelung“ (BesAR) bis zum Begrenzungsjahr 2022 die Reduzierung der EEG-Umlage, der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage. Die EEG-Umlage wird jedoch zum 01.07.2022 von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf 0,00 ct/kWh gesetzt und wird daher nicht mehr Bestandteil der Beantragung der „Besonderen Ausgleichsregelung“ sein.

Die Bundesregierung will sicherstellen, dass die Umlageabsenkung zu einer spürbaren Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten führt. Deshalb enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Verträgen verpflichtet, eine entsprechende Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 vorzunehmen.

Als Teil des als „Osterpaket“ bekannten Sofortprogramms wird die Bundesregierung den Netzumlagen, also der KWKG-Umlage und der Offshore-Netz-Umlage, mit einem neuen Energie-Umlage-Gesetz (EnUG) eine vereinheitlichte Rechtsgrundlage geben. Deshalb ist ein Blick auf die beiden verbleibenden Umlagen unumgänglich. Denn die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage bleiben weiterhin begrenzungsfähig.

Den Aufwand einer Prüfung der Voraussetzungen für eine Reduzierung der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage können Sie getrost uns bei bwh überlassen. Das ist unser tägliches Geschäft. Entsprechend routiniert und effizient können wir Ihnen dazu eine verbindliche Antwort geben.

Konzessionsabgabenbefreiung Strom

Jeder Letztverbraucher in Deutschland muss die sogenannte Konzessionsabgabe zahlen. Diese wird von Städten und Gemeinden gegenüber den Betreibern der Strom- und Gasnetze erhoben. Die Erhebung ist darin begründet, dass diese ihre Leitungen oft über oder unter öffentlichen Straßen und Wegen verlegen. Hierfür verlangen Städte und Gemeinden eine Gebühr – die Konzessionsabgabe. Diese findet sich durch das Umlagen-Prinzip am Ende beim Letztverbraucher auf der Energierechnung wieder.

Sondervertragskunden – das sind in der Regel Gewerbe- und Industriekunden – haben im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung die Möglichkeit sich komplett von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreien zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der individuelle Jahresdurchschnitts-Strompreis den vom BMWK veröffentlichten Grenzpreis des jeweiligen Betrachtungsjahres unterschreitet.

Wir kennen den aktuellen, vom BMWK publizierten Grenzpreis. Deshalb können wir Ihnen verbindlich sagen, ob auch Sie diesen Grenzpreis für Strom unterschreiten. Ist dies der Fall, leiten wir alle weiteren Schritte ein, um Sie von der Konzessionsabgabe befreien zu lassen.

§ 19 StromNEV-Umlage – die richtige Eingruppierung ist wichtig

Jeder Letztverbraucher muss sie zahlen – die §19 StromNEV-Umlage. Doch nicht jeder Verbraucher weiß, dass es hier verschiedene Möglichkeiten der Reduzierung gibt. Da oft ein Einsparpotenzial brach liegt, kommen wir mit Wissen und Erfahrung ins Spiel.

Grundsätzlich zahlt jeder Stromkunde für die erste GWh (1.000.000 kWh) den vollen Umlagesatz und ist damit der Letztverbrauchergruppe A zugeordnet. Ab der 1.000.001. kWh kann der Stromkunde in die Letztverbrauchergruppe B eingeordnet werden, in welcher ein reduzierter Umlagesatz gilt. Dafür ist es notwendig, dass er seinen jährlichen Meldepflichten nachkommt.

Wer deutlich mehr verbraucht, für den ist eine weitere Reduzierung im Rahmen der Letztverbrauchergruppe C möglich. Hierzu wird ein Anteil der Stromkosten eines Letztverbrauchers am Umsatz von min. 5 % angesetzt.

Eine Prüfung des eigenen Stromverbrauchs ist auf jeden Fall sinnvoll. Es gehört zu unserem täglichen Geschäft, diesen Bereich hinsichtlich einer Reduzierung für Sie zu prüfen. Um Ihrer jährlichen Meldepflicht nachzukommen, kümmern wir uns um die Formalitäten und halten die Termine ein. So haben Sie den Kopf für Ihr Kerngeschäft frei.

Carbon-Leakage-Entlastung

Die Inverkehrbringer von Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Benzin und Diesel müssen seit 2021 auf nationaler Ebene CO2-Zertifikate kaufen. Die Kosten für diese Zertifikate geben diese Inverkehrbringer (Lieferanten) dann an die Letztverbraucher weiter in Form einer zusätzlichen Umlage beispielsweise auf der Erdgasrechnung: die CO2-Abgabe oder auch CO2-Umlage.

Viele deutsche Unternehmen stehen mit ihren Produkten im internationalen Wettbewerb und können diese zusätzlichen Kosten oft nicht durch eine Erhöhung der Produktpreise ausgleichen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion ins Ausland verlagert wird und dort zu insgesamt höheren Emissionen führt. Dies nennt man „Carbon Leakage“.

Wenn Sie als Unternehmen von diesen zusätzlichen CO2-Kosten stark betroffen sind, können Sie sich einen erheblichen Teil davon wiedererstatten lassen. Diese Entlastung nennt sich „Carbon-Leakage-Entlastung“ und wird im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt.

Wie bei vielen anderen Entlastungsmöglichkeiten gilt es auch hier, zunächst einige Hürden zu überwinden. Um diese Entlastung zu erhalten, müssen Sie beispielsweise einer Branche aus der sog. Sektorliste zuzuordnen sein. Zudem müssen Sie ab 2023 Gegenleistungen erbringen, um die Erstattung auch weiterhin erhalten zu können.

Wie leicht nachzuvollziehen ist, sind die Prüfung der Entlastung sowie die Antragstellung sehr komplex und zeitaufwändig. Von unserem Know-how können Sie daher doppelt profitieren: durch die Entlastung und durch die Einsparung interner Kosten. Und Sie stellen Ressourcen frei, um sich um Ihr eigentliches Tagesgeschäft kümmern zu können. Diese Argumente sprechen dafür, mit uns Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten für Ihr Unternehmen prüfen zu lassen.

Leistungen im Bereich Erstattung

Rückerstattungs- und Einsparmöglichkeiten im Energiebereich

Der Energieverbrauch produzierender Unternehmen birgt oft unerkannte Einsparpotenziale. Diese Unternehmen können für Strom, Gas, Öl und weitere Energiearten Entlastungsmöglichkeiten nach dem Strom- und Energiesteuergesetz in Anspruch nehmen. Denn für diese Energiearten ist ein Teil der zu zahlenden Strom- und Energiesteuer entlastungsfähig.

Für energieintensive Prozesse und Verfahren, wie beispielsweise Pulverbeschichtung, Galvanik oder Glas- und Glaswaren-Herstellung, gibt es die Möglichkeit einer kompletten Strom- und Energiesteuerentlastung für die eingesetzte Energieart. Das Gleiche gilt für in BHKW oder Mikrogasturbinen eingesetzte Brennstoffe.

Damit Sie von diesen Einsparmöglichkeiten profitieren, prüfen wir Ihre Voraussetzungen, erstellen die notwendigen Prozessbeschreibungen und bereiten alle notwendigen Unterlagen zur Beantragung der Entlastungen vor. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und wir erzielen für Sie das bestmögliche Ergebnis.

Ein Kundenbeispiel aus der Praxis:

  • Pulverbeschichtung von Einzelteilen bis Großserien
  • Unternehmen mit 38 Mitarbeitern
  • Gasverbrauch Jahr 2021: 2.000.000 kWh
  • Davon nachgewiesene Erdgasmenge zum Einbrennen: 1.400.000 kWh
  • Bisherige Vergütung: 2.510,- €

Mögliche Entlastungen:

Energiesteuer für die Pulverbeschichtung (vollständige Entlastung): 7.700,- €

Restliche Erdgasmenge (teilweise Entlastung): 578,- €

Gesamt: 8.278,- €

Erzielte Mehrvergütung: 5.768,- €

Atypische Netznutzung

Eine naheliegende, aber oft verkannte Möglichkeit zur Reduzierung der Netzkosten ist die atypische Netznutzung. Diese bietet sich grundsätzlich für jeden Letztverbraucher mit einer Abnahme von mindestens 100 kW Leistung aus dem Stromnetz an. Wir zeigen Ihnen, wie Sie damit schnell und unkompliziert Kosten senken können.

Doch was bedeutet atypisch konkret? Die Verteilnetzbetreiber in Deutschland legen jährlich sogenannte Hochlastzeitfenster fest. Wie der Name schon sagt, stellen diese die Zeiträume dar, in welchen das jeweilige Stromnetz am stärksten belastet ist. Wenn Sie genau in diesen Zeitfenstern weniger Strom verbrauchen, dann verhalten Sie sich atypisch. Das eröffnet Ihnen die Möglichkeit, in den Genuss einer Netzentgeltreduzierung von bis zu 80 % zu kommen. Damit sparen Sie spürbar, ohne investieren zu müssen.

Alles, was Sie dazu brauchen, ist unsere spezielle Software gepaart mit unserem jahrzehntelangen Know-how. Mit dieser Kombination überprüfen wir Ihr Strom-Abnahmeverhalten hinsichtlich der komplexen Voraussetzungen. Auf Basis der so erhobenen Daten beantragen wir die Reduzierung Ihrer Netzentgelte bei der zuständigen Regulierungsbehörde – sicher und zuverlässig.

Besondere Ausgleichsregelung

Der Energiemarkt ist in ständiger Bewegung. Entsprechend ist der Gesetzgeber gezwungen, auf Veränderungen zu reagieren. So betraf die „Besondere Ausgleichsregelung“ (BesAR) bis zum Begrenzungsjahr 2022 die Reduzierung der EEG-Umlage, der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage. Die EEG-Umlage wird jedoch zum 01.07.2022 von bislang 3,72 Cent pro Kilowattstunde auf 0,00 ct/kWh gesetzt und wird daher nicht mehr Bestandteil der Beantragung der „Besonderen Ausgleichsregelung“ sein.

Die Bundesregierung will sicherstellen, dass die Umlageabsenkung zu einer spürbaren Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten führt. Deshalb enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Verträgen verpflichtet, eine entsprechende Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 vorzunehmen.

Als Teil des als „Osterpaket“ bekannten Sofortprogramms wird die Bundesregierung den Netzumlagen, also der KWKG-Umlage und der Offshore-Netz-Umlage, mit einem neuen Energie-Umlage-Gesetz (EnUG) eine vereinheitlichte Rechtsgrundlage geben. Deshalb ist ein Blick auf die beiden verbleibenden Umlagen unumgänglich. Denn die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage bleiben weiterhin begrenzungsfähig.

Den Aufwand einer Prüfung der Voraussetzungen für eine Reduzierung der KWKG-Umlage sowie der Offshore-Netzumlage können Sie getrost uns bei bwh überlassen. Das ist unser tägliches Geschäft. Entsprechend routiniert und effizient können wir Ihnen dazu eine verbindliche Antwort geben.

Konzessionsabgabenbefreiung Strom

Jeder Letztverbraucher in Deutschland muss die sogenannte Konzessionsabgabe zahlen. Diese wird von Städten und Gemeinden gegenüber den Betreibern der Strom- und Gasnetze erhoben. Die Erhebung ist darin begründet, dass diese ihre Leitungen oft über oder unter öffentlichen Straßen und Wegen verlegen. Hierfür verlangen Städte und Gemeinden eine Gebühr – die Konzessionsabgabe. Diese findet sich durch das Umlagen-Prinzip am Ende beim Letztverbraucher auf der Energierechnung wieder.

Sondervertragskunden – das sind in der Regel Gewerbe- und Industriekunden – haben im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung die Möglichkeit sich komplett von der Zahlung der Konzessionsabgabe befreien zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass der individuelle Jahresdurchschnitts-Strompreis den vom BMWK veröffentlichten Grenzpreis des jeweiligen Betrachtungsjahres unterschreitet.

Wir kennen den aktuellen, vom BMWK publizierten Grenzpreis. Deshalb können wir Ihnen verbindlich sagen, ob auch Sie diesen Grenzpreis für Strom unterschreiten. Ist dies der Fall, leiten wir alle weiteren Schritte ein, um Sie von der Konzessionsabgabe befreien zu lassen.

§ 19 StromNEV-Umlage – die richtige Eingruppierung ist wichtig

Jeder Letztverbraucher muss sie zahlen – die §19 StromNEV-Umlage. Doch nicht jeder Verbraucher weiß, dass es hier verschiedene Möglichkeiten der Reduzierung gibt. Da oft ein Einsparpotenzial brach liegt, kommen wir mit Wissen und Erfahrung ins Spiel.

Grundsätzlich zahlt jeder Stromkunde für die erste GWh (1.000.000 kWh) den vollen Umlagesatz und ist damit der Letztverbrauchergruppe A zugeordnet. Ab der 1.000.001. kWh kann der Stromkunde in die Letztverbrauchergruppe B eingeordnet werden, in welcher ein reduzierter Umlagesatz gilt. Dafür ist es notwendig, dass er seinen jährlichen Meldepflichten nachkommt.

Wer deutlich mehr verbraucht, für den ist eine weitere Reduzierung im Rahmen der Letztverbrauchergruppe C möglich. Hierzu wird ein Anteil der Stromkosten eines Letztverbrauchers am Umsatz von min. 5 % angesetzt.

Eine Prüfung des eigenen Stromverbrauchs ist auf jeden Fall sinnvoll. Es gehört zu unserem täglichen Geschäft, diesen Bereich hinsichtlich einer Reduzierung für Sie zu prüfen. Um Ihrer jährlichen Meldepflicht nachzukommen, kümmern wir uns um die Formalitäten und halten die Termine ein. So haben Sie den Kopf für Ihr Kerngeschäft frei.

Carbon-Leakage-Entlastung

Die Inverkehrbringer von Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Benzin und Diesel müssen seit 2021 auf nationaler Ebene CO2-Zertifikate kaufen. Die Kosten für diese Zertifikate geben diese Inverkehrbringer (Lieferanten) dann an die Letztverbraucher weiter in Form einer zusätzlichen Umlage beispielsweise auf der Erdgasrechnung: die CO2-Abgabe oder auch CO2-Umlage.

Viele deutsche Unternehmen stehen mit ihren Produkten im internationalen Wettbewerb und können diese zusätzlichen Kosten oft nicht durch eine Erhöhung der Produktpreise ausgleichen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion ins Ausland verlagert wird und dort zu insgesamt höheren Emissionen führt. Dies nennt man „Carbon Leakage“.

Wenn Sie als Unternehmen von diesen zusätzlichen CO2-Kosten stark betroffen sind, können Sie sich einen erheblichen Teil davon wiedererstatten lassen. Diese Entlastung nennt sich „Carbon-Leakage-Entlastung“ und wird im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelt.

Wie bei vielen anderen Entlastungsmöglichkeiten gilt es auch hier, zunächst einige Hürden zu überwinden. Um diese Entlastung zu erhalten, müssen Sie beispielsweise einer Branche aus der sog. Sektorliste zuzuordnen sein. Zudem müssen Sie ab 2023 Gegenleistungen erbringen, um die Erstattung auch weiterhin erhalten zu können.

Wie leicht nachzuvollziehen ist, sind die Prüfung der Entlastung sowie die Antragstellung sehr komplex und zeitaufwändig. Von unserem Know-how können Sie daher doppelt profitieren: durch die Entlastung und durch die Einsparung interner Kosten. Und Sie stellen Ressourcen frei, um sich um Ihr eigentliches Tagesgeschäft kümmern zu können. Diese Argumente sprechen dafür, mit uns Kontakt aufzunehmen und die Möglichkeiten für Ihr Unternehmen prüfen zu lassen.

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